Der neue Beitrag aus dem Landesarchiv Mecklenburg-Vorpommern führt uns rund 107 Jahre zurück – zu einer Geburtsstunde der deutschen Demokratie. Am 29. Januar 1919 erfolgte mit dem Landesgrundgesetz für Mecklenburg-Strelitz die Verabschiedung der ersten demokratischen Nachkriegsverfassung eines deutschen Landes. Gut drei Wochen später tagte auch der verfassunggebende Landtag in Mecklenburg-Schwerin.
Als Mecklenburg-Schwerin am 15. November 1918 parallel mit Anhalt und Braunschweig eine „Bekanntmachung betr. Wahlen zu einem verfassunggebenden Landtag in Mecklenburg-Schwerin“ veröffentlichte, war das durchaus bemerkenswert. Einerseits handelte es sich um die erste(n) Landtagswahlausschreibung(en) nach dem Weltkrieg und dem Sturz der deutschen Monarchien, einen bzw. drei Tage später folgten Baden und Mecklenburg-Strelitz. Letzteres durfte dann freilich anderweitige Pole-Positionen für sich in Anspruch nehmen: Am 15. Dezember 1918 wurde – zeitgleich mit Anhalt – der reichsweit erste demokratische Nachkriegslandtag gewählt bzw. bereits am 19. in Neustrelitz erstmals einberufen. Vor allem aber erfolgte am 29. Januar 1919 mit dem Landesgrundgesetz für Mecklenburg-Strelitz die Verabschiedung der ersten demokratischen Nachkriegsverfassung eines deutschen Landes. Erst am 20. Januar 1919, also kurz bevor der Verfassunggebende Landtag von Mecklenburg-Strelitz seinen Daseinszweck bereits erfüllt hatte, wählte Mecklenburg-Schwerin seinen zum 21. Februar einberufenen Verfassunggebenden Landtag.
Andererseits sollte die mecklenburgische Bevölkerung mit den Wahlen zu den verfassunggebenden Landtagen durchaus ein gewisses Neuland betreten, kannte sie doch – von den Intermezzi der 1848 gewählten gemeinsamen Abgeordnetenversammlung beider Mecklenburg bzw. des kein Jahr in Kraft bleibenden Staatsgrundgesetzes für Mecklenburg-Schwerin vom 10. Oktober 1849 abgesehen – aus eigener Erfahrung bis dato weder einen gewählten Landtag noch eine annähernd moderne Landesverfassung.
Demokratische Novizen waren die Menschen in beiden Mecklenburg Ende 1918/Anfang 1919 freilich auch nicht mehr. Nach der am 31. Oktober 1848 eröffneten und aus allgemeinen, gleichen, indirekten Wahlen hervorgegangenen gemeinsamen Abgeordnetenversammlung war am 5. Februar 1850 in Mecklenburg-Schwerin unter einem Wahlzensus eine kurzlebige Abgeordnetenkammer nur für dieses Großherzogtum gewählt worden. Die sowohl in Mecklenburg-Schwerin als auch in Mecklenburg-Strelitz durchgeführten Wahlen zur Frankfurter Nationalversammlung seien ebenso wenig unerwähnt gelassen wie die zu den Bürgervertretungen mecklenburgischer Städte. Schließlich vermochten sich beide Großherzogtümer weder dem Norddeutschen Bundes- noch dem Reichsrecht vollkommen zu entziehen, sodass die Vertreter beider Länder in den nationalen Parlamenten entsprechend Reichswahlgesetz von 1849 bzw. 1869/71 bis 1918 allgemein, gleich und direkt gewählt wurden. Dennoch greift es wohl kaum zu kurz, dass der Weg zum demokratischen Verfassungsstaat Ende 1918 für beide Mecklenburg nahe Null begann.

Nahe Null bewegten sich auch die Erfahrungen der Stadt Schwerin als Landtagssitz, zu dem sie am 12. Februar 1919 mit der Einberufungsbekanntmachung für den Verfassunggebenden Landtag wurde. Die landständische Verfassungstradition, die am 13. November 1918 de facto und am 3. Dezember de jure endete, sah seit 1621 Sternberg und Malchin als alternierende Landtagsorte vor. Davon abzuweichen sahen die Landstände, abgesehen von bestimmten Ausnahmesituationen, in den nahezu 300 folgenden Jahren kaum Veranlassung, zumal sie sich in den kleinen Landstädten fern der landesherrlichen Residenz vor eventuell gewalttätigen Übergriffen der Landesherrschaft sicherer wähnten. In Schwerin fanden insofern lediglich ausnahmsweise ständische Landtage statt, nämlich der Ordentliche Landtag des Jahres 1813 sowie die Außerordentlichen Landtage der Jahre 1848, 1866/67, 1874, 1908, 1913 und 1916. Hinzu kamen die beiden erwähnten Landtage, die 1848 und 1850 aus demokratischen Wahlen hervorgingen.
Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus plausibel, dass sich die „Hauptstadt“ Schwerin am 21. Februar 1919 in ihrer Grußadresse an den Verfassunggebenden Landtag „hoch erfreut“ gab. Unklar bleibt allerdings, ob die Betonung eines „denkwürdigen Ereignis[ses]“ auf die Erhebung Schwerins zum Landtagssitz oder auf den Charakter der einberufenen Landesversammlung als „verfassunggebend“ zielte. Deren sich lediglich in ihrer Bezeichnung ausdrückende Hauptaufgabe bestand in der Erarbeitung und Verabschiedung einer – demokratischen – Landesverfassung für Mecklenburg-Schwerin. Vermutlich unbewusst weiteten die Unterzeichner der Adresse, Bürgermeister Otto Weltzien und Bürgerausschussvorsitzender Joachim Saschenbrecker, den für den Schweriner Landesteil geltenden Auftrag auf das „Mecklenburger Land“ und damit im Sinne des Wortes auch auf Mecklenburg-Strelitz aus. Abgesehen von diesem Lapsus verband sich mit der Adresse lediglich der eine Wunsch, dass die „Arbeiten und Beschlüsse […] Heil und Segen bringen mögen“.
Er erfüllte sich im Grunde mit dem Abschluss des namengebenden Auftrages, nämlich der Verabschiedung der Verfassung des Freistaates Mecklenburg-Schwerin am 17. Mai 1920. Sie gilt als modern und zeitgemäß sowie aufgrund ihrer Grundrechtsbindungsnorm als innovativ. Die ihrem Grundrechtekatalog vorstehende Generalklausel, dass die Grundrechte „Richtschnur und Schranke für Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung“ bilden, wird sogar als ideeller Vorläufer von Art. 1 Abs. 3 GG eingestuft: „die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“.


