Aus der Ersten Mecklenburgischen Hauptlandesteilung waren 1234 die Fürstentümer Mecklenburg, Parchim-Richenberg, Werle und Rostock hervorgegangen. Nach dem Tod Herzog Heinrichs IV. („Der Dicke“), der die Gebiete 1471 als letzter verbliebener Erbe vereinigt hatte, zeichnete sich eine neuerliche Teilung des Landes ab. Seit den 1520er Jahren gab es zwei relativ gleichwertige Herrschaftsbereiche, einen im Westen mit der Residenz Schwerin und einen Osten mit der Residenz Güstrow. Viele Rechte und Pflichten waren jedoch ungeteilt geblieben.
Die Landesteilung war eine Antwort auf die soziale und politische Problematik des omnipräsenten hochadligen Bruderzwists. Auf die beständige Konkurrenz der Fürstenbrüder um einen gerechten Anteil am dynastischen Erbe wurde die Antwort der Zweiteilung des Landes gefunden. Die beiden ältesten Brüder durften miteinander gleichrangig regieren, während die jüngeren Brüder sich mit Ämtern oder Abfindungen begnügen mussten. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Zweiteilung keineswegs für die erhoffte Harmonisierung sorgte. Auch die regierenden Brüder in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts Johann Albrecht I. (1525-76) und Ulrich (1527-1603) hegten zeitlebens starke Antipathien.
Vor dieser Situation standen 1610 die beiden Brüder Adolf Friedrich (1588-1658) und Johann Albrecht II. (1590-1636), die Söhne Johanns VII. (1558-92). In diesem Jahr wurde die Herrschaft durch den Tod des Herzogs Karl vakant, der nach Ulrichs Ableben als letzter Bruder notgedrungen im Regierungsamt nachgerückt war. Adolf Friedrich plante nach dem Vorbild der sich in den Kurfürstentümern etablierenden Primogenitur und gestützt auf Aussagen im Testament des Großvaters, alleine zu regieren. Dem widersprachen jedoch seine Familienangehörigen, die auf die Tradition verwiesen und den Faktor der brüderlichen Gerechtigkeit geltend machten. Deutlich zeigt sich hier das grundlegende Problem, das die Herrschaft bis zuletzt belastete, nämlich der Gegensatz zwischen dem Ideal der familiären Gleichbehandlung und Rücksichtnahme gegenüber der Vorstellung der politischen Hierarchisierung, die grundlegend für die Struktur der vormodernen Welt war. Auf gewisse Weise war auch ein älterer Bruder seinen jüngeren Geschwistern übergeordnet.
Indem sich Adolf Friedrich 1608 dagegen wehrte, die für seine Dynastie sinnvolle und lange geplante Heirat mit Margarethe Elisabeth (1584-1616) einzugehen, wie es von ihm als Ältestem gefordert war, machte er jegliche Pläne auf Alleinherrschaft zunichte. Johann Albrecht II. ehelichte die Prinzessin, weswegen es nun galt, ihn als ebenbürtigen Fürsten zu etablieren. So wurde in diesem Jahr ein erster brüderlicher Vertrag geschlossen, in dem die vertrauensvolle und gerechte Landesteilung beschlossen wurde. Jedoch war nicht spezifiziert, wie diese aussehen sollte. Das machte sich nach Karls Tod bemerkbar. Adolf Friedrich wollte eine Totaldivision, während Johann Albrecht II. sich dafür aussprach, nur die Einkommen, nicht aber die sonstigen Herrschaftsrechte zu teilen. Der Jüngere befand sich dabei in Übereinstimmung mit der Meinung der Landstände und seiner Mutter Sophia (1569-1634).

Im Sommer 1611 kam es zu konkreten Verhandlungen. Sie sollten, die Gleichberechtigung der Brüder symbolisierend, in Rostock als neutralem Ort stattfinden. Adolf Friedrich und Johann Albrecht II. sollten sich in der Nähe aufhalten, nämlich in Doberan und Schwaan. Dass die Teilung letztendlich im kleinen Dorf Fahrenholz vollzogen wurde, war eine Notlösung, nachdem Adolf Friedrich der Weg nach Rostock zu weit und die Unterbringung der Unterhändler zu teuer erschien. Die Räte sollten in der Mitte, eben in Fahrenholz, zusammenkommen. Die Brüder einigten sich auf einen Kompromiss, indem nur die Ämter und damit die Gelder strikt getrennt wurden. Die weitergehende Aufteilung sollte später erfolgen.
Der Erbvertrag von Fahrenholz wurde am 9. Juli 1611 aufgesetzt. Er orientierte sich an der traditionellen Unterscheidung in einen westlichen und einen östlichen Teil, jedoch wurde dem östlichen Teil wegen der wichtigen Elbanbindung das Amt Boizenburg zugeschlagen. Zwei im Landeshauptarchiv Schwerin erhaltene Ausfertigungen der „Fahrenholzer Ämterteilung“ machen das Spannungsverhältnis zwischen Gleichheit und Hierarchisierung deutlich. So ist auf der ansehnlicheren Ausfertigung in der Intitulatio auch der Name Johann Albrechts II. zumindest zur Hälfte in die großgeschriebene erste Zeile aufgenommen, während er in der anderen Version nur klein in der zweiten Zeile auftaucht und damit nicht direkt ins Auge sticht.

Weil anders keine akzeptable Lösung gefunden werden konnte, entschied das Los über die Teilung. Beim Losen gab es keine Willkür und Beeinflussung, weshalb es bei Rang und Ehre betreffenden Maßnahmen öfter benutzt wurde. Adolf Friedrich willigte notgedrungen ein, da er den Schweriner Teil als das väterlich-mecklenburgische Stammland, in dem er seit 1608 residierte, verlieren konnte. Die Entscheidung fiel jedoch in seinem Sinne aus. Johann Albrecht II. hatte zwar mit dem Güstrower Teil denjenigen mit der materiell besseren Ausgangslage bekommen, der Nachteil aber bestand darin, dass es hier kaum symbolisch nutzbare dynastische Kontinuitäten gab. Er hatte als Zweitgeborener den traditionsärmeren Bereich des ebenso zweitgeborenen Großonkels Ulrich erhalten. Der Ältere sah in der Entscheidung die göttliche Bestätigung seiner vorrangigen Position und Absichten.
Am 4. April 2025 setzen wir den Beitrag mit einem zweiten und letzten Teil fort. Darin erklärt Anselm Pell, wie sich aus der Fahrenholzer Ämterteilung die zweite Hauptlandesteilung des Landes Mecklenburg entwickelte, die 1621 vertraglich beschlossen wurde.